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Weitere Regelungen für bezahlten Urlaub

Ferien- und Urlaubsverordnung (FUV 162.410)

Rechtliche Grundlagen allgemein:  www.gesetzessammlung.bs.ch

Wann steht mir noch bezahlter Urlaub in welchem Umfang zu?

Auch im Rahmen des Dienstaltersgeschenk sowie bei Ausübung bestimmter Funktionen steht den Mitarbeiter:innen in bestimmtem Rahmen ein bezahlter Urlaub zu. (FUV § 15a und § 15b sowie § 16 und § 17)

Dienstaltersgeschenke:

1 ArbeitstagAb dem 20-jährigen Dienstjubiläum bei jedem weiteren Dienstaltersgeschenk

Bei Mitgliedschaften und Ausübung von Funktionen:

Bis 5 Arbeitstage pro JahrFür ausserschulische Jugendarbeit (z.B. für Lagerleitung, Sport- und Kulturveranstaltungen) bis zum vollendeten 30. Altersjahr und wenn sich die Person in einem Praktikum mit einer Dauer von mindestens einem Jahr befindet
Max. 20 Arbeitstage pro JahrBei einer Mitgliedschaft in einem kantonalen Parlament
Max. 15 Arbeitstage pro JahrBei einer Mitgliedschaft im eidgenössischen Parlament
Max. 15 Arbeitstage pro JahrBei einer Mitgliedschaft in einer anderen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörde oder Kommission
Max. 15 Arbeitstage pro JahrBei einer Mitgliedschaft in einer gesamtschweizerischen, kantonalen oder kommunalen kirchlichen Behörde
Max. 15 Arbeitstage pro JahrIn der Funktion eines:r Examinator:in oder Expert:in an staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungen
Max. 15 Arbeitstage pro JahrFür Sitzungen als Delegierte der FSS in Dachorganisationen (z.B. LCH) oder zwischenstaatlichen Arbeitsge­meinschaften
Max. 10 Arbeitstage pro JahrFür Sitzungen als gewähltes Mitglied des FSS-Vorstandes und/oder als Mitglied von FSS-Kommissionen zur Behandlung von Personal- und Fachfragen
Max. 5 Arbeitstage pro Jahrweitere mandatierte Verbandsfunktionär:innen für die Teilnahme an Sitzungen

Stand 24.8.22

Haben Sie weitere Fragen?
Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin unter sekretariat@fss-bs.ch oder
telefonisch unter 061 686 95 25
siehe Öffnungszeiten Geschäftsstelle in der Fusszeile