Ferien- und Urlaubsverordnung (FUV 162.410)
Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch
Wann steht mir noch bezahlter Urlaub in welchem Umfang zu?
Auch im Rahmen des Dienstaltersgeschenk sowie bei Ausübung bestimmter Funktionen steht den Mitarbeiter:innen in bestimmtem Rahmen ein bezahlter Urlaub zu. (FUV § 15a und § 15b sowie § 16 und § 17)
Dienstaltersgeschenke:
Bei Mitgliedschaften und Ausübung von Funktionen:
Bis 5 Arbeitstage pro Jahr | Für ausserschulische Jugendarbeit (z.B. für Lagerleitung, Sport- und Kulturveranstaltungen) bis zum vollendeten 30. Altersjahr und wenn sich die Person in einem Praktikum mit einer Dauer von mindestens einem Jahr befindet |
Max. 20 Arbeitstage pro Jahr | Bei einer Mitgliedschaft in einem kantonalen Parlament |
Max. 15 Arbeitstage pro Jahr | Bei einer Mitgliedschaft im eidgenössischen Parlament |
Max. 15 Arbeitstage pro Jahr | Bei einer Mitgliedschaft in einer anderen eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörde oder Kommission |
Max. 15 Arbeitstage pro Jahr | Bei einer Mitgliedschaft in einer gesamtschweizerischen, kantonalen oder kommunalen kirchlichen Behörde |
Max. 15 Arbeitstage pro Jahr | In der Funktion eines:r Examinator:in oder Expert:in an staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungen |
Max. 15 Arbeitstage pro Jahr | Für Sitzungen als Delegierte der FSS in Dachorganisationen (z.B. LCH) oder zwischenstaatlichen Arbeitsgemeinschaften |
Max. 10 Arbeitstage pro Jahr | Für Sitzungen als gewähltes Mitglied des FSS-Vorstandes und/oder als Mitglied von FSS-Kommissionen zur Behandlung von Personal- und Fachfragen |
Max. 5 Arbeitstage pro Jahr | weitere mandatierte Verbandsfunktionär:innen für die Teilnahme an Sitzungen |
Stand 24.8.22
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Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin unter sekretariat@fss-bs.ch oder
telefonisch unter 061 686 95 25
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