Schulgesetz (SG 410.100) und Personalgesetz (PG 162.100)
Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen (OAA 411.450)
Richtlinien zur Weiterbildung (Zentraler Personaldienst Basel) – siehe www.edubs.ch, Handbuch Bildung – bitte mit eigenem Passwort einloggen
Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch
Wo ist die Weiterbildungsverpflichtung festgeschrieben?
Im Schulgesetz ist festgehalten, dass der Kanton dafür sorgt, dass Lehr- und Fachpersonen sowie Schulleitungen die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendige Unterstützung erhalten. Dazu gehört auch die Weiterbildung. (§ 147 Schulgesetz)
Die Personalpolitik von Basel-Stadt soll den Bedürfnissen der Mitarbeiter:innen Rechnung tragen und deren Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Entwicklung unterstützen. (§ 5d Personalgesetz)
Die Mitarbeiter:innen sind zur persönlichen Arbeitsleistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, ihrem Arbeitsvertrag und gemäss den Weisungen des Arbeitgebers verpflichtet. Sofern erforderlich haben die Mitarbeiter:innen neue Aufgaben bzw. ein der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechendes anderes Aufgabengebiet am selben oder an einem anderen Arbeitsort zu übernehmen (§ 12 Personalgesetz). Dies beinhaltet auch Weiterbildung.
Wie ist der Umgang mit Weiterbildung bei Lehr- und Fachpersonen genau geregelt?
Für alle Mitarbeitenden der vom Kanton geführten Schulen gilt die kantonal festgelegte Jahresarbeitszeit (§ 100 Schulgesetz). Diese beträgt für Lehr- und Fachpersonen bei einem 100% Pensum 1915 Stunden.
Die Arbeit der Lehrpersonen gliedert sich in folgende vier Aufgabenfelder: Unterricht mit Vor- und Nachbereitung; Schüler:innenberatung, Elternzusammenarbeit, Klassenleitung; Gremienarbeit, Schulentwicklung, Schulverwaltung sowie Weiterbildung.
Das Arbeitsfeld Weiterbildung besteht aus arbeitsplatzbezogener Weiterbildung; institutionalisierter Weiterbildung (offizielle Veranstaltungen, Projekte, Kurse) sowie Selbststudium und Beratung. Für die Weiterbildung stehen im Mittel 5% der Arbeitszeit zur Verfügung. (§ 2 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen)
Für die obligatorische Weiterbildung können (von der SL oder dem ED) Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit von maximal 80 Std. pro Schuljahr unter Einschluss von höchstens zwei Schulferienwochen verwendet werden. (Weisung betreffend Arbeitszeit, § 3 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen)
Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich der Zeitumfang für die Weiterbildung anteilmässig, soweit es der Schulbetrieb zulässt. Die Lehrpersonen können mit der Schulleitung jeweils für ein Jahr Arbeitsschwerpunkte vereinbaren und mit ihr festlegen, wie sie den Berufsauftrag erfüllen und ihre Zeit einsetzen. (§ 3 und 4 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen)
Wann und in welchem Umfang beteiligt sich der Arbeitgeber an der Weiterbildung?
Zuständig für die Bewilligung einer Weiterbildung ist immer die Schulleitung bis zu einer Summe von CHF 10‘000. Der detaillierte Ablauf des Bewilligungsverfahrens regelt das jeweilige Departement intern. (siehe Anhang).
Wird eine Verpflichtungsdauer festgelegt, werden allfällige Rückerstattungspflichten und die Beteiligung des Arbeitgebers mit einer Vereinbarung schriftliche festgelegt.
Die Beteiligung des Arbeitgebers ist abhängig vom Kurstyp:
Typ A betrieblich notwendig z.B. obligatorische Weiterbildung für Aneignung neuer Kenntnisse | Typ B betrieblich erwünscht | Typ C von Mitarbeitenden erwünscht, Arbeitgeber hat Interesse |
Von entscheidender Bedeutung für die derzeitige Funktion | Von Bedeutung für die derzeitige Funktion | Von geringer Bedeutung für die derzeitige Funktion |
Unmittelbar umsetzbar | Von prägender Bedeutung für eine nähere Zukunft im Rahmen einer Laufbahnplanung mögliche Funktion | Von Bedeutung für eine in Zukunft im Rahmen einer Laufbahnplanung möglichen Funktion |
Arbeitszeit 100% bezahlt | Arbeitszeit 50-100% (bei Teilzeit Arbeitszeit gemäss dem effektiven individuellen Pensum) | 0-50% bei Kursen, die vom Arbeitgeber obligatorisch vorgegeben werden |
Kurskosten 100% bezahlt | Kurskosten 50-100% (bei Teilzeit Arbeitszeit gemäss dem effektiven individuellen Pensum) | 0-50% bei Kursen, die vom Arbeitgeber obligatorisch vorgegeben werden |
Reise-, Aufenthalts- und Verpfle-gungsspesen 100% bezahlt | Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungsspesen 50-100% (bei Teilzeit Arbeitszeit gemäss dem effektiven individuellen Pensum) | Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungsspesen 0-50% bei Kursen, die vom Arbeitgeber obligatorisch vorgegeben werden |
Für den Kurs des Typs A besteht in der Regel keine Verpflichtung. Bei der Beteiligung des Arbeitgebers von CHF 10‘000 und mehr ist eine Verpflichtungsdauer der Arbeitnehmenden von 2 Jahren vorgesehen. Von der Verpflichtungsdauer kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
Der Betrag, der zurückerstattet werden muss, berechnet sich pro rata nach der verbleiben-den Verpflichtungsdauer.
Stand 28.2.23
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