162.410 Ferien- und Urlaubsverordnung (FUV § 20)
Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch
Wie lange darf der unbezahlte Urlaub dauern, ohne dass der Arbeitgeber seinen Pensionskassenbeitrag streicht?
Der Arbeitgeber übernimmt weiterhin seinen vollen Pensionskassenbeitrag, solange der unbezahlte Urlaub nicht länger als 30 Tage dauert. Die Lehrperson hat die gemäss Vorsorgeplan zu entrichtenden Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen.
Welche PK-Wahlmöglichkeiten hat die Lehrperson, wenn der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat dauert?
Die Lehrperson kann die Versicherung als Vollversicherung oder als Risiko-versicherung für Tod und Invalidität weiterführen (siehe unten). Ebenso besteht die Möglichkeit, während der Dauer des unbezahlten Urlaubs aus der Pensionskasse auszutreten, was nicht zu empfehlen ist. Die versicherte Person vereinbart mit dem Arbeitgeber die Dauer des unbezahlten Urlaubs.
Was bedeutet Vollversicherung aus Sicht der Lehrperson?
Während des unbezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung der PKBS im vollen Umfang bestehen (Spar-, Invalidität- und Todesfalldeckung). Die Lehrperson muss zusätzlich zu den eigenen Beiträgen auch die Arbeitgeberbeiträge übernehmen.
Was bedeutet Risikoversicherung?
Während des unbezahlten Urlaubs bleibt die Lehrperson für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Sie bezahlt dafür nebst den eigenen Beiträgen zusätzlich die Risikoprämien des Arbeitgebers.
Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, wenn bei unbezahltem Urlaub die Voll- oder Risikoversicherung weitergeführt wird?
Die versicherte Lehrperson muss für die maximale Dauer bzw. längstens für die Dauer des unbezahlten Urlaubs eine Abredeversicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) abschliessen, welche den Versicherungsschutz infolge eines Nichtberufsunfalls aufrechterhält.
Stand 5.9.22
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