Personalgesetz Basel-Stadt (PG 162.100)
Lohngesetz Basel-Stadt (LG 164.100)
Einreihungsverordnung (EVO 164.150)
Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen und Stellvertretungen (164.520)
Richtlinie zur Einreihungsverordnung (REVO HR BS) – siehe www.edubs.ch, Handbuch Bildung – bitte mit eigenem Passwort einloggen
Arbeitgeber Basel-Stadt (Einreihungsplan und Modellumschreibungen) – siehe www.edubs.ch, Handbuch Bildung – bitte mit eigenem Passwort einloggen
Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch
Was ist die Lohnklasse und was ist die Lohnstufe?
Alle Stellen beim Arbeitgeber Basel-Stadt werden nach einheitlichen Massstäben bewertet und einer der 28 Lohnklassen zugeordnet. Die Zuordnung von Stellen erfolgt nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung auf Basis der vorgelegten Stellenbeschreibung, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie anhand abteilungsübergreifender Quer-vergleiche. Bewertet wird einzig die Stelle und nicht die Person oder die konkrete Ausübung der Stelle. Die Angestellten von Basel-Stadt haben also einen sogenannten Funktionslohn.
Massgebend für die Lohnklassenfindung sind dabei folgende fünf Kompetenzen: Fachkompetenz, Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Führungskompetenz, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen. (siehe Einreihungsplan und Modellumschreibungen)
Der Regierungsrat ist für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig. Er überprüft periodisch das staatliche Lohngefüge auf die Marktkonformität (Systempflege). (LG § 3 und § 6 sowie EVO § 1)
Jede Lohnklasse hat 3 Anlaufstufen, 18 Jahres- und 6 Zweijahresstufen (LG § 4). Der Personaldienst des Erziehungsdepartements bestimmt die Lohnstufe. Bei der Einteilung in die Lohnstufe wird die bisherige Berufserfahrung angerechnet. Ausserdem kann eine berufsförderliche allgemeine Lebenserfahrung, insbesondere in der Familienarbeit, angemessen angerechnet werden. (LG § 8 und § 9)
Wie werden die verschiedenen Bereiche für die Lohnstufe angerechnet?
Die berufliche Erfahrung wird folgendermassen angerechnet (EVO § 10):
Anrechnung in % | ||||
Erfahrungsart | 100% | 66% | 33% | 20% |
Gleiche Tätigkeit | X | |||
Niveauentsprechende verwandte Tätigkeit | X | |||
Niveauentsprechende, aber nicht verwandte Tätigkeit | X | |||
Verwandte, aber nicht niveauentsprechende Tätigkeit | X | |||
Tätigkeit weder niveauentsprechend noch verwandt | X |
Die Familienarbeit wird folgendermassen angerechnet:
Familienarbeit | X | X | X |
Familienarbeit wird zu 66% angerechnet, wenn die berufliche Arbeit mit der gleichen Personengruppe (Kinder, Jugendliche etc.) verrichtet wird. Familienarbeit wird zu 33% angerechnet, wenn die berufliche Arbeit mit einer anderen Personengruppe verrichtet wird oder wenn eine andere berufliche Arbeit mit der gleichen Personengruppe verrichtet wird. Sonstige Familienarbeit wird zu 10% angerechnet.
Berufsfördernde Tätigkeiten werden folgendermassen angerechnet:
Berufsförderliche Tätigkeiten | X |
Berufsförderlich sind Tätigkeiten, welche zur Persönlichkeitsbildung und/oder Allgemeinbildung beigetragen haben z.B. Freiwilligenarbeit, Sprachaufenthalt im Ausland, Praktika, Führungsposition in der Armee etc.
Teilzeitarbeit wird folgendermassen angerechnet:
Teilzeitarbeit in der gleichen Tätigkeit wird bei 50% oder mehr zu 100% angerechnet. Teilzeitarbeit in der gleichen Tätigkeit wird bei weniger als 50% zum effektiven Umfang angerechnet (40% zu 40%; 25% zu 25% etc.).
Wie und wann steigt die Lohnstufe?
Die Lohnstufe steigt immer im Januar. Das erste Mal steigt sie, nachdem die Mitarbeitenden mindestens ein volles Kalenderjahr beim Arbeitgeber Basel-Stadt gearbeitet haben. Das bedeutet für Lehr- und Fachpersonen, dass die Lohnstufe effektiv erst nach 1 ½ Jahren das erste Mal steigt, da sie nach der Anstellung im August im folgenden Januar noch kein gan-zes Kalenderjahr in Basel-Stadt gearbeitet haben.
Danach steigt die Lohnstufe jährlich bis Lohnstufe 18, anschliessend alle zwei Jahre bis maximal Lohnstufe 31.
Was passiert bei der Einreihung, wenn ich nicht die richtige Ausbildung habe?
Für Mitarbeiter:innen, die das massgebende Anforderungsprofil für ihre Stelle noch nicht erfüllen, kann ein Einstell-Lohn festgesetzt werden. Dieser liegt unterhalb der zutreffenden Lohnklasse (EVO § 14). Ein Einstell-Lohn kann in der Regel für längstens drei Jahre bei-behalten werden. Ansonsten sollte eine ad personam Anstellung in die Ziellohnklasse vorgenommen werden.
Auf der Primarstufe wird eine Lehrperson folgendermassen eingestuft:
- ohne Diplom drei Lohnklassen unterhalb der Ziellohnklasse
- mit einem stufenfremden Lehrdiplom eine Lohnklasse unterhalb der Ziellohnklasse
Auf der Sekundarstufe I wird eine Lehrperson folgendermassen eingestuft:
- ohne Diplom u. ohne Fachausbildung vier Lohnklassen unterhalb der Ziellohnklasse
- mit Bachelor aber ohne Lehrdiplom drei Lohnklassen unterhalb Ziellohnklasse
- mit Master aber ohne Lehrdiplom zwei Lohnklassen unterhalb Ziellohnklasse
- mit stufenfremden Lehrdiplom eine Lohnstufe unterhalb Ziellohnklasse
Auf der Sekundarstufe II
- ohne Diplom u. ohne Fachausbildung fünf Lohnklassen unterhalb der Ziellohnklasse
- mit Bachelor aber ohne Lehrdiplom drei Lohnklassen unterhalb Ziellohnklasse
- mit Master aber ohne Lehrdiplom zwei Lohnklassen unterhalb Ziellohnklasse
- mit Lehrdiplom Sek I eine Lohnstufe unterhalb Ziellohnklasse
Stand 28.2.23
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