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Systempflege

FSS-Lohnrekurse liegen weiter beim Appellationsgericht

Im Frühsommer 2020 hatte der von der FSS mandatierte Anwalt, Martin Dumas, im Namen der folgenden sechs Berufsgruppen auf dem Gerichtsweg Rekurs gegen den Systempflege-Regierungsratsentscheid angemeldet: G1 (183 LP Kindergarten), G6 (acht SHP SpA Sek 1), G8 (zwei Fach-LP Heimschulen), G9 (11 BKU-LP Berufsschulen), G10 (13 Sport-LP Berufsschulen) und G11 (12 Sport-LP Gym/FMS).

Im Vorfeld der anstehenden Gerichtsentscheide zu diesen Lohnrekursen fand bis im Winter 2020/21 ein intensiver, juristischer Schriftenverkehr zwischen den beteiligten Parteien statt. Der FSS-Anwalt wurde von der Geschäftsleitung beauftragt, nochmals eine Replik auf die Stellungnahme des Regierungsrats beim Appellationsgericht einzureichen. Auf einen öffentlichen Gerichtsprozess mit mündlicher Verhandlung wurde anstelle dieses schriftlichen Verfahrens verzichtet.

Im Sommer 2021 wurde die FSS darüber informiert, dass sich das höchste Basler Verwaltungsgericht nun mit den eingereichten Lohnrekursen befasse. Die Urteilsverkündungen waren darum ursprünglich im letzten Herbst erwartet worden. Diese zögern sich nun jedoch aus unbekannten Gründen weiter hinaus.

Sobald sich beim Appellationsgericht etwas bewegt, werden die betroffenen Mitglieder sofort vom FSS-Sekretariat per E-Mail informiert. Das Rechtsteam der FSS bleibt dran und ist jederzeit bereit für die nächsten Schritte. Auch die betroffenen FSS-Mitglieder müssen jederzeit bereit sein, denn für einen allfälligen Weiterzugsentscheid ans Bundesgericht besteht eine kurze Frist von nur zehn Tagen. Darüber wurden alle Beteiligten bereits per Info-Mail am 3. Juni 2021 informiert.

Für den Fall, dass die Urteile nicht zugunsten der rekurrierenden FSS-Mitglieder ausfallen sollten, ist ein Weiterzug vors Bundesgericht möglich. Die FSS-Delegiertenversammlung hat im Mai 2021 dafür die finanziellen Rahmenbedingungen vorausschauend geklärt. Der Berufsverband würde seine Mitglieder in diesem Fall mit der Übernahme von maximal 50 Prozent der anfallenden Verfahrenskosten weiterhin statthaft unterstützen.