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Stundenzuteilung

OAA 411.450 Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen

VPfl 411.500 Verordnung betreffend die Pflichtlektionenzahl und die Lektionenzuteilung der  Lehrpersonen an den vom Kanton geführten Schulen

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Was gilt grundsätzlich für die Stundenzuteilung?

Die Wochenarbeitszeit der Lehr- und Fachpersonen wird mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung während und ausserhalb der Unterrichtsquartale nicht festgesetzt. Überschreitungen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden sollen in den Ferien ausgeglichen werden können. (§ 3 Ordnung Auftrag und Arbeitszeit)

Die Schulleitung ist verpflichtet, jeder Lehrperson rechtzeitig Pflichtlektionenzahl und -pensum mit­zuteilen. (§ 1 Verordnung Pflichtlektionen)

Die Lehrpersonen haben Anspruch auf den vertraglich festgelegten Beschäftigungsgrad. Die Schulleitung kann unbefristet angestellte Lehrpersonen dazu verpflichten Lektionenzuteilungen zu übernehmen, die maximal um +/– 2? (Kindergarten, Pri­marschule) bzw. +/– 2 (übrige Schulen) Jahreslektionen vom vertraglich vereinbarten Beschäftigungs­grad abweichen. Eine verordnete Abweichung des Beschäftigungsgrades ist über zwei aufeinanderfolgende Schuljahre möglich. (§ 3Verordnung Pflichtlektionen)

Stand 8.8.2022

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