SG 410.100 – Schulgesetz – Kanton Basel Stadt – Erlass-Sammlung (bs.ch)
SG 411.450 – Ordnung über Auftrag und Arbeitszeit der Lehrpersonen – Kanton Basel Stadt – Erlass-Sammlung (bs.ch)
Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch
Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es zur Präsenzverpflichtung von Lehr- und Fachpersonen?
Die Präsenzverpflichtung gilt für alle Unterrichtslektionen. Eine Pflichtlektion entspricht einem Zeitwert von 45 Minuten plus die entsprechende Vor- und Nachbereitung. Der Zeitwert für Vor- und Nachbereitung variiert je nach Anzahl Pflichtlektionen. Vor- und Nachbereitung ist Arbeit ohne Präsenzverpflichtung. (SG § 100)
Die Anzahl Pflichtlektionen unterscheidet sich nach Unterrichtsstufe oder –fach:
- Kindergarten = 32 Pflichtlektionen
- Primarstufe = 28 Pflichtlektionen
- Sekundarstufe = 25 Pflichtlektionen
- Zentrum für Brückenangebote = 25 Pflichtlektionen
- Gymnasien und Fachmaturitätsschule = 21 Pflichtlektionen (allg. Fächer sowie Musik und Bildnerisches Gestalten)
- Gymnasien und Fachmaturitätsschule = 25 Pflichtlektionen (Bürokommunikation, Textiles Gestalten und Werken, Hauswirtschaft sowie Sport)
- Allg. Gewerbeschule und Schule für Gestaltung = 25 Pflichtlektionen
- Berufsmaturitätsschule (inkl. Wirtschaftsmittelschule = 21 Pflichtlektionen
Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen der sonderschulischen Spezialangebote richtet sich nach der Stufe, an der unterrichtet wird. (SG § 101)
Die Gesamtarbeitszeit sämtlicher Lehrpersonen beträgt bei einem 100% Pensum 1915 Stunden pro Jahr. Die Wochenarbeitszeit der Lehrpersonen wird mit Rücksicht auf die unterschiedliche Belastung nicht festgesetzt. Allfällige Überschreitungen der gesetzlichen Wochenarbeitszeit während der Unterrichtszeit sollen in der unterrichtsfreien Zeit ausgeglichen werden können.
Weitere Aufgaben mit Präsenzverpflichtung sind Teamsitzungen, Konferenzen, Eltern-abende und andere Schulveranstaltungen, Beurteilungs- und Beratungsgespräche sowie Weiterbildung.
Die Schulleitung legt fest, welche Konferenzen, Weiterbildungen oder andere Tätigkeiten verpflichtend sind. Sie kann dafür unterrichtsfreie Zeit bis zu maximal 80 Std. unter Einschluss von höchstens zwei Schulferienwochen pro Schuljahr anordnen. (OAA § 3, 4)
Wie verändert sich meine Präsenzverpflichtung, wenn ich Teilzeit arbeite?
Erst bei einem Pensum unter 50% reduziert sich der Zeitumfang für die Aufgaben mit Präsenzverpflichtung anteilmässig, soweit es der Schulbetrieb zulässt. Die Lehrpersonen verständigen sich mit der Schulleitung, wie sie ihre Zeit einsetzen. Wenn es von der Lehrperson oder der Schulleitung gefordert wird, ist im Einzelfall über die Verwendung der Arbeitszeit Rechenschaft abzulegen.
Die Lehrpersonen können mit der Schulleitung jeweils für ein Jahr Arbeitsschwerpunkte vereinbaren. (OAA § 4, 5)
Stand 8.8.22
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