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Wann habe ich Anspruch auf die Altersentlastung?
Die Lehrpersonen haben Anspruch auf die Altersentlastung ab dem Schuljahr, das nach ihrem 57. Geburtstag anfängt. Bei Geburtstagen bis 31. Juli ist es das direkt anschliessende Schuljahr. Bei Geburtstagen ab 1. August ist es das nächste Schuljahr. (SG 411.500 § 9 Absatz 1)
Wie viel Altersentlastung bekomme ich?
Nur bei einem Pensum von 100% beträgt die Altersentlastung 2 Lektionen pro Woche. Bei einem Pensum zwischen 99-50% noch 1 Lektion pro Woche und bei einem Pensum von 49% oder weniger wird keine Altersentlastung mehr gewährt. Die Altersentlastung, die gewährt worden ist, bleibt erhalten, auch wenn das Pensum später reduziert wird. (SG 411.500 § 9 Absatz 2)
Die Gemeindeschulen Riehen und Bettingen haben folgende Regelung: 2 Lektionen Altersentlastung bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 75-100% und 1 Lektion bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 25-74,9%. Bei einem Beschäftigungsgrad unter 25% gibt es keine Altersentlastung mehr (§ 23 Absatz 1 und 2).
Wie kann ich die Altersentlastung beziehen?
Die Altersentlastung kann entweder im Pensum fest eingebaut oder als bezahlter Urlaub (Sabbatical) bezogen werden.
Die Lehrperson muss die Art des Bezugs der Altersentlastung mit der Schulleitung vereinba-ren, bevor sie diese zum ersten Mal bekommt. Wählt die Lehrperson den Sabbatical, muss sie diesen bei der Schulleitung schriftlich beantragen. Die Schulleitung muss dem Zeitpunkt des Sabbaticals zustimmen und der Schulbetrieb muss es zulassen. Ein Sabbatical muss zwischen 58 und 62 Jahren bezogen werden. (SG 411.500 § 9 Absatz 3)
Was passiert, wenn ich während des Sabbaticals krank werde oder einen Unfall habe?
Die Lehrperson muss die Krankheit oder den Unfall während des Sabbaticals umgehend dem Arbeitgeber melden und ein Arztzeugnis vorlegen. Dann hat sie Anspruch auf einen Ersatz der ausfallenden Urlaubstage. (SG 411.500 § 9 Absatz 5)
Was passiert, wenn ich mich vorzeitig pensionieren lasse?
Lehrpersonen, die einen Sabbatical beansprucht haben und sich dann vorzeitig pensionieren lassen, müssen eine bereits bezogene Leistung anteilmässig zurückerstatten. (SG 411.500 § 9 Absatz 4)
Stand 22.2.23
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