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Beschwerdeweg

Personalgesetz (PG 162.100)

Rechtliche Grundlagen allgemein: www.gesetzessammlung.bs.ch

Wie ist das Vorgehen, um eine Beschwerde über eine vorgesetzte Person einzurei-chen?

Die Mitarbeiter:innen können bei der vorgesetzten Behörde schriftlich Beschwerde über ihr Arbeitsverhältnis führen (PG §16, Absatz 1). Bei einer Beschwerde muss immer der Dienstweg eingehalten werden. Das heisst, dass man keine Stufe der vorgesetzten Stellen überspringen darf. Bei Lehr- und Fachpersonen bedeutet das also den folgenden Weg:

1. direkte Mitteilung an die Schulleitung – Dissens bleibt…
2. weiter an die zuständige Stufenleitung mit Schulleitung in Kopie – Dissens bleibt…
3. weiter an Leiter:in Volksschulen mit allen in Kopie – Dissens bleibt…
4. weiter an Departementsvorsteher:in mit allen in Kopie

An welche Vorgaben muss sich eine Lehr- oder Fachperson beim Verfassen einer Beschwerde formal halten?

Die Beschwerde muss möglichst sachlich und gut dokumentiert sein. Vorwürfe und Reklamationen sollten schriftlich belegt werden können. Deshalb ist es wichtig, dass von Gesprächen immer ein Protokoll erstellt wird. Die Lehrperson hat das Recht, an ein Gespräch eine Vertrauensperson mitzunehmen. Auch eine E-Mail Korrespondenz oder in gegenseitigem Wissen erstellte Audioaufnahmen sind sehr nützlich. Fehlen solche Belege, können allenfalls auch verlässliche Zeug:innenaussagen (z.B. dokumentierte Aussagen von Begleitpersonen an Gesprächen) verwendet werden.

Bleibt der Dissens bestehen, werden die Unterlagen der nächsthöheren Stelle weitergeleitet.

Kann eine unabhängige Stelle eingeschaltet werden, die darauf achtet, dass Vorwürfe sachlich und richtig geprüft werden?

Eine Begleitung in Konfliktsituationen bietet z.B. die Beratungsstelle für Lehrpersonen PZ.BS an: Beratungsstelle PZ.BS. Bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen steht die FSS ihren Mitgliedern zur Verfügung. Ausserdem gibt es eine kantonale Ombudsstelle, die für neutrale Unterstützung beigezogen werden kann. Doch auch dann muss der Dienstweg eingehalten werden.

Bekomme ich durch eine Beschwerde einen Eintrag in die Personalakte?

Alle relevanten Dokumente werden in der Personalakte abgelegt, dazu gehört auch eine Beschwerde.  Über die Dokumentenablage müssen beide Seiten Kenntnis haben. Einseitig abgelegte Notizen sind ungültig. Alle Lehrpersonen können jederzeit Einsicht in ihre Personalakte verlangen und so kontrollieren, ob ihnen alle dort vorhanden Dokumente vertraut sind. Wenn nicht, so gilt wiederum der Beschwerdeweg in der Linie sowie das Recht auf das Verfassen einer Gegendarstellung. Die Gegendarstellung kommt auch in die Personalakte.

Alle Einträge in der Personalakte bleiben bis fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhält-nisses bestehen.

Stand 28.2.23

Haben Sie weitere Fragen?
Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin unter sekretariat@fss-bs.ch oder
telefonisch unter 061 686 95 25
siehe Öffnungszeiten Geschäftsstelle in der Fusszeile